4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/45 |
Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Fitzpatrick/Kommission
(Rechtssache T-464/10)
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2010/C 328/73
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Patrick Fitzpatrick (Kileany, Irland), (Prozessbevollmächtigte: A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, und D. Barry, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die unter dem Aktenzeichen C(2010) 4761 als Schreiben an Irland bekannt gegebene und dem Kläger am 16. Juli 2010 zugestellte Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung des Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für einen als Ersatz für die MFV Shauna Ann vorgeschlagenen neuen pelagischen Trawler für nichtig zu erklären, die zur Ersetzung der diesen Antrag betreffenden, in der Entscheidung Nr. 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003 L 90, S. 48) enthaltenen Entscheidung erlassen wurde, die, soweit sie den Kläger betrifft, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), für nichtig erklärt wurde; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der unter dem Aktenzeichen C(2010) 4761 als Schreiben an Irland bekannt gegebene und dem Kläger am 16. Juli 2010 zugestellte Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung des Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für einen als Ersatz für die MFV Shauna Ann vorgeschlagenen neuen pelagischen Trawler, die zur Ersetzung der diesen Antrag betreffenden, in der Entscheidung Nr. 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003 L 90, S. 48) enthaltenen Entscheidung erlassen wurde, die, soweit sie den Kläger betrifft, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), für nichtig erklärt wurde.
Der Kläger trägt folgende Klagegründe vor:
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Erstens habe die Beklagte ohne Rechtsgrundlage gehandelt. Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. 1997 L 175, S. 27) biete weiterhin die geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung, so dass der Kommission für den Erlass der Entscheidung als Ad-hoc-Entscheidung die Rechtsgrundlage gefehlt habe. |
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Zweitens habe die Beklagte gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoßen. Die angefochtene Entscheidung hätte gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates im Verwaltungsausschussverfahren erlassen werden müssen, und die Beklagte habe dadurch, dass sie für den Erlass der Entscheidung eine Ad-hoc-Grundlage gewählt habe, gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. |
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Drittens habe die Beklagte ihre Befugnisse überschritten, indem sie Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates falsch ausgelegt habe, insbesondere, indem sie sich auf irrelevante Kriterien gestützt und die Definition des „Fischereiaufwands“ gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates und dem bei Stellung des Antrags zur Sicherheitstonnage durch den Kläger im Dezember 2001 geltenden Fischereirecht der Gemeinschaft nicht beachtet habe. |
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Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung eine Reihe offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung seines Antrags zur Sicherheitstonnage. Im Einzelnen sei die Entscheidung der Beklagten, seinen Antrag auf dieser Grundlage zurückzuweisen, unbegründet, da die Nutzung von Ersatzkapazität einer Zahl kleinerer Schiffe zugunsten der Shauna Ann bedeute, dass sich die Gesamtkapazität des Mehrzwecksegments der irischen Flotte mit der Registrierung dieses Schiffs nicht erhöht habe. |
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Schließlich habe die Beklagte das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung verletzt. Ihre Weigerung, den sachlichen Gehalt seines Antrags zu beurteilen, stelle einen Verstoß gegen die ihr nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) obliegenden Pflichten dar, und zwar im Einzelnen gegen sein Recht darauf, dass sein Antrag nach Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates „gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist“ beurteilt werde. |