4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/33 |
Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Václav Hrbek, Inhaber der Firma BODY-HF/HABM — The Outdoor Group Ltd (ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT)
(Rechtssache T-434/10)
()
2010/C 328/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Václav Hrbek, Inhaber der Firma BODY-HF (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jäger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: The Outdoor Group Ltd (Northampton, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache R 1441/2009-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten aufzugeben, den Widerspruch Nr. B1276692 zurückzuweisen und die Anmeldung Nr. 5779351 uneingeschränkt zur Eintragung zuzulassen; |
— |
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen; |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten einschließlich der dem Kläger im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT“ für Waren der Klassen 18, 24, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5779351.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „alpine“ Nr. 2165017 für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung die Art. 65 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Buchstab. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates verletze, da die Beschwerdekammer mit dem Erlass der streitigen Entscheidung, der es an Objektivität und einer rechtlichen Grundlage ermangele, ermessensmissbräuchlich gehandelt und die heranzuziehenden Kriterien, um eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der streitigen Marke zu ermitteln, fehlerhaft angewandt habe.