4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/32 |
Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Yoshida Metal Industry/HABM — Pi-Design u. a. (Mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche)
(Rechtssache T-416/10)
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2010/C 328/56
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yoshida Metal Industry Co., Ltd (Niigata, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz), Bodum France SA (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), Bodum Logistics A/S (Billund, Dänemark)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 1237/2008-1 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Juli 2008 bezüglich der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580 zu bestätigen; |
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die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580 zu bestätigen; |
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dem Harmonisierungsamt und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke für Waren der Klassen 8 und 21, die eine mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche darstellt — Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragsteller: Die Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stützten ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Bestimmungen dieses Artikels auf die streitige Gemeinschaftsmarke anwendbar seien.