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23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/62 |
Klage, eingereicht am 7. September 2010 — Amor/HABM — Jablonex Group (AMORIKE)
(Rechtssache T-371/10)
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(2010/C 288/112)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Amor GmbH (Obertshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hartmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jablonex Group a.s. (Jablonec nad Nisou, Tschechische Republik)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juni 2010 in der Sache R 619/2009-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Jablonex Group a.s.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AMORIKE“ für Waren der Klassen 14, 25 und 26.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: International registrierte Wortmarke „AMOR“ für Waren der Klasse 14; Gemeinschaftsbildmarke, die das Wortelement „Amor“ enthält für Waren der Klassen 14 und 18; nationale Bildmarke, die das Wortelement „Amor“ enthält für Waren der Klasse 25; und nationale Bildmarke in der Farbe Orange, die das Wortelement „Amor“ enthält für Waren der Klassen 9, 14, 18, 35 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).