23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/60 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Juni 2010 in der Rechtssache F-78/09, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-366/10 P)
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(2010/C 288/109)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben; |
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festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig war; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben; |
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die Kommission zu verurteilen, ihm alle von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten; |
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hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 22. Juni 2010, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens, den er infolge der Weigerung der Kommission, die ihm in der Rechtssache T-18/04, Marcuccio/Kommission, angeblich entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, erlitten habe, als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer geltend: falsche und widersinnige Auslegung des Begriffs des Antrags im Sinne der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts, völliges Fehlen einer Begründung, Tatsachenentstellung und -verfälschung sowie fehlerhafte Auslegung der Rechtsprechung zur Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits, zu deren Tragung eine Partei verurteilt worden sei.
Ferner macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen seine Verteidigungsrechte sowie den Umstand geltend, dass das GöD es versäumt habe, auf einige seiner Anträge einzugehen.