23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/55 |
Klage, eingereicht am 31. August 2010 — Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Chirurgiko Kentro/Kommission
(Rechtssache T-353/10)
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(2010/C 288/102)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Chirurgiko Kentro A. E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Tzannini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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der vorliegenden Klage stattzugeben; |
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die angefochtene Belastungsanzeige für nichtig zu erklären; |
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das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen, falls das Gericht der Auffassung ist, dass die Beträge, wie sie im Schriftsatz vom 5. November 2009 angegeben werden, zurückzuerstatten sind; |
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den angefochtenen Akt auch in dem die dritte Rate betreffenden Teil für nichtig zu erklären, die nicht gezahlt wurde; |
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die möglicherweise zu erstattenden Beträge mit der niemals gezahlten dritten Rate zu verrechnen, die seit fünf Jahren aussteht; |
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die vorliegende Klage als Ereignis anzusehen, das die Verjährung des Anspruchs auf die Zahlung der dritten Rate unterbricht; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die sich aus der Belastungsanzeige Nr. 3241007362 vom 22. Juli 2010 über den Zuschuss des Klägers innerhalb des Forschungsprogramms DICOEMS Nr. 507760 und der Umsetzung der Ergebnisse der Finanzprüfung Nr. 09-BA74-028 ergibt.
Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden Klagegründe geltend:
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Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein belastender Akt eine Begründung enthalten müsse, so dass seine Rechtmäßigkeit geprüft werden könne, die angefochtene Belastungsanzeige enthalte jedoch keinerlei Begründung; |
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falsche Würdigung der Tatsachen, soweit die Beklagte die Beweismittel und insbesondere die timesheets, die der Kläger im Schriftsatz vom 5. November 2009 vorgelegt habe, nicht berücksichtigt habe; |
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Rechtsfehler und Begründungsmangel, da die Beklagte das Tatsachenvorbringen des Klägers nicht berücksichtigt und es willkürlich und ohne Begründung zurückgewiesen habe; |
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Verstoß gegen den Grundsatz des guten Glaubens und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die Beklagte dem Kläger die letzte Rate des Programms rechtswidrig nicht gezahlt und seine gesamte Forschungsarbeit fünf Jahre nach dem Abschluss des Programms zunichte gemacht habe. |