14.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/56 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2010 — Olive Line International/HABM — O. International (O·LIVE)
(Rechtssache T-273/10)
()
2010/C 221/89
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Olive Line International, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: O. International, S.r.l. (Spoleto, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2010 in der Sache R 4/2009-4 aufzuheben, |
— |
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Verfahren beitritt, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „O·LIVE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 715 008.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „Olive Line“ (Nr. 5 086 657) für Waren der Klassen 3, 29 und 30, eingetragene spanische Bildmarke „Olive Line“ (Nr. 2 741 533) für Waren der Klassen 3, 29, 30 und eingetragene spanische Wortmarke „Olive Line“ (Nr. 2525564) für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Auffassung gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.