14.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/54 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-266/10)
()
2010/C 221/86
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung des von Spanien am 10. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrags aus den in Abschnitt I der rechtlichen Begründung der Klageschrift erwähnten Gründen auszusetzen, für nichtig zu erklären; |
— |
den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären; |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet, die Frist für die Zahlung auf einen von Spanien am 10. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrag zu unterbrechen. Dieser Zwischenzahlungsantrag über einen Betrag von 6 509 540,26 Euro betrifft das operationelle Programm zur gemeinschaftlichen Intervention des Europäischen Sozialfonds im Baskenland im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI 2007ES052PO010).
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die bereits in der Rechtssache T-263/10, Spanien/Kommission, geltend gemacht wurden.