3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/54


Klage, eingereicht am 14. Mai 2010 — Autogrill España/Kommission

(Rechtssache T-219/10)

(2010/C 179/93)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 (staatliche Beihilfe C 45/2007, ex NN 51/2007, ex CP 9/2007) über die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts bei Erwerb einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (TRLIS) (Körperschaftsteuergesetz) Elemente einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 4 für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung wird die von Spanien gemäß Art. 12 Abs. 5 TRLIS durchgeführte Beihilferegelung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt; Beihilfen in diesem Sinne werden den Empfängern bei innergemeinschaftlichen Beteiligungserwerben gewährt. Die erwähnte Bestimmung sieht die Abzugsfähigkeit von Abschreibungen auf den Firmenwert aus dem Erwerb von Beteiligungen von mehr als 5 % an ausländischen juristischen Personen vor.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor, soweit die fragliche Maßnahme in der angefochtenen Entscheidung als staatliche Beihilfe angesehen werde. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass durch die geprüfte steuerliche Maßnahme, wie nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderlich, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt würden. Die Kommission beschränke sich auf die Feststellung, dass die Maßnahme selektiv sei, weil sie nur für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gelte, nicht aber für den Erwerb von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften. Diese Begründung sei fehlerhaft und zirkulär. Der Umstand, dass die geprüfte Maßnahme — wie jede andere steuerliche Maßnahme — nur bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen gelte, mache aus ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine selektive Maßnahme. Die Argumentation der Kommission entspreche einem Automatismus, nach dem jede Steuernormprima facie als selektiv anzusehen wäre.

Überdies zeigten eine rechtliche Analyse der Maßnahme und die vom Königreich Spanien vorgelegten statistischen Daten, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS eine allgemeine Maßnahme sei, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht allen Unternehmen, die der spanischen Körperschaftsteuer unterlägen, unabhängig von Größe, Art, Wirtschaftszweig oder Herkunft, offen stehe.

Zum anderen sei die auf den ersten Blick abweichende Behandlung nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS weit davon entfernt, ein selektiver Vorteil zu sein; sie diene der steuerlichen Gleichbehandlung sämtlicher auf den Erwerb von — inländischen wie ausländischen — Aktien gerichteter Transaktionen. Aufgrund der Unmöglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen wäre eine Abschreibung des Firmenwerts sonst nur im innerstaatlichen Bereich möglich, da das Steuersystem sehr wohl Normen enthalte, die dies gestatteten; Art. 12 Abs. 5 TRLIS dehne diese Möglichkeit nur auf den Erwerb von Aktiva aus, die in ausländischen Gesellschaften verkörpert seien.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Kommission sei unverhältnismäßig, da zumindest jene Fälle, in denen es zu einer Übernahme der Kontrolle ausländischer Gesellschaften komme, nationalen Verschmelzungsfällen gleichgestellt werden müssten und diese Fälle daher durch die Logik des spanischen Systems gerechtfertigt seien.

2.

Es liege wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Beihilfeempfängers ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, selbst wenn man unterstelle, Art. 12 Abs. 5 TRLIS enthalte Elemente einer staatlichen Beihilfe, eine umfassende wirtschaftliche Analyse hätte durchführen müssen, um festzustellen, wer die Begünstigten aus der Beihilferegelung gewesen seien. Die Empfänger der Beihilfe (in Form eines höheren Kaufpreises für die Beteiligungen) seien auf jeden Fall die Verkäufer der Beteiligungen gewesen und nicht, wie die Kommission behaupte, die spanischen Unternehmen, die von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht hätten.

3.

Schließlich macht die Klägerin hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Rückforderungsanordnung einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.