13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/18


Klage, eingereicht am 19. April 2011 — J/Parlament

(Rechtssache T-160/10)

2011/C 238/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: J (Marchtrenk, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Auer)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, mit der die vom Kläger eingereichte Petition Nr. 1673/2009 vom 19. November 2009 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

die beklagte Partei zur Erstattung der Kosten dieses Verfahrens zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, mit welcher seine Petition hinsichtlich der angeblichen Beschlagnahme diverser Dokumente und Werke durch österreichische Beamte als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger die Verletzung des Rechts auf Zulassung der Petition geltend. Die Beschlagnahme der Werke durch die österreichischen Behörden stelle gemäß Art. 6 Abs. 1 des AEUV, Art. 17 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Verletzung des Eigentumsrechts dar.