1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/60 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Ferriere Nord/Kommission
(Rechtssache T-90/10)
2010/C 113/92
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 in der durch die am 9. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 geänderten und ergänzten Fassung, mit der die Klägerin im Anschluss an ein Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3 570 000,00 Euro verurteilt wurde (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Entscheidung C(2009) 7492 endg. in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 endg. geänderten und ergänzten Fassung teilweise für nichtig zu erklären und die Geldbuße infolgedessen herabzusetzen; |
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jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richte sich gegen die Entscheidung vom 30. September 2009 in der durch die Entscheidung vom 8. Dezember 2009 geänderten und ergänzten Fassung, mit der die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 65 EGKS verhängt habe.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähnelten denen, die in anderen gegen die genannte Entscheidung erhobenen Klagen vorgetragen worden seien.
Die Klägerin trägt u. a. insbesondere folgende Klagegründe vor:
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Unzuständigkeit der Kommission zur Verhängung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen den EGKS-Vertrag, nachdem dieser ausgelaufen sei; |
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keine vorherige Zustellung einer neuen „Mitteilung der Beschwerdepunkte“; |
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keine erneute Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten; |
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der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten sei nach Erlass der Entscheidung vom 30. September 2009 fertiggestellt worden; |
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Erlass der Entscheidung vom 30. September 2009 ohne die darin genannten Anhänge. |
Hilfsweise beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der genannten Entscheidungen aus verschiedenen, u. a. folgenden Gründen:
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fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts (hinsichtlich der Dauer ihrer Teilnahme an dem Kartell, der geltend gemachten Beschwerdepunkte, des Grundpreises, der Preise für Sondergrößen und der Produktions- und/oder Absatzbeschränkungen); |
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Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße im Verhältnis zur Schwere und Dauer des Verstoßes; |
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keine Anerkennung mildernder Umstände; |
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fehlerhafte Anwendung der in der „Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen“ vorgesehenen Kriterien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).