17.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/67 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Chestnut Medical Technologies/HABM (PIPELINE)
(Rechtssache T-87/10)
2010/C 100/98
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Chestnut Medical Technologies, Inc. (Menlo Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Dezember 2009 in der Sache R 968/2009-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PIPELINE“ für Waren der Klasse 10.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend einen beschreibenden Charakter der betroffenen Gemeinschaftsmarke angenommen habe; Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie von der Klägerin vorgebrachte Argumente nicht beachtet habe.