17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/58


Klage, eingereicht am 8. Februar 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-61/10)

2010/C 100/86

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fernando Marcelino Victoria Sánchez (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Domínguez Varela)

Beklagte: Europäisches Parlament und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Nichtbeantwortung des mit den Schreiben vom 6. Oktober 2009 gestellten Antrags durch das Europäische Parlament und die Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und diesen Organen aufzutragen, diesen Verstoß zu beseitigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens richtete am 28. August 2008 bezüglich eines Korruptionsnetzes, das auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit in Spanien existiere, eine Petition an den Petitionsausschuss des Parlaments. Am 3. Mai 2009 teilte ihm der Vorsitzende dieses Ausschusses mit, dass die Petition abgelegt werde.

Am 6. Dezember 2009 richtete der Kläger ein Aufforderungsschreiben im Sinne von Art. 265 AEUV an das Europäische Parlament und die Europäische Kommission. In diesem Schreiben beantragte er

beim Europäischen Parlament, die am 3. Mai 2009 zugestellte Entscheidung des Vorsitzenden des Petitionsausschusses aufzuheben und die Umstände zu untersuchen, unter denen diese Entscheidung erlassen worden sei;

bei der Europäischen Kommission, auch über die Justizverwaltung in Spanien eine Untersuchung einzuleiten.

Da der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Antwort erhielt, hat er die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.

Als Klagegrund macht der Kläger die Verletzung seines Petitionsgrundrechts und seines Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend; im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Untätigkeit der beklagten Organe erfüllt.