17.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/49 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache T-40/10)
2010/C 100/75
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger und A. Noël-Baron)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren, soweit sie Elf Aquitaine betrifft, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) insgesamt für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV
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höchst hilfsweise,
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jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) betreffend Kartellabsprachen auf den Märkten für Zinnstabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester im EWR zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung des Marktes und zum Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen und, hilfsweise, die Aufhebung oder die Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.
Die Klage beruht auf zwei Hauptklagegründen zur Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin. Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Zurechnung der von ihrer Tochtergesellschaft Arkema und ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft CECA begangenen Verstöße mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei.
Daneben wird die Klage hilfsweise und höchst hilfsweise auf je zwei weitere Klagegründe gestützt. Mit dem dritten (hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin mehrere Rechtsfehler geltend, die zumindest zur Aufhebung der vier nach Art. 2 der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen führen müssten. Mit dem vierten (hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das Gericht, falls es dem dritten Klagegrund folgen sollte, auch Art. 1 der Entscheidung für nichtig erklären müsse. Mit dem fünften (höchst hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, falls das Gericht den ersten Teil des dritten Klagegrundes betreffend den Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften zurückweisen sollte, zumindest Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, soweit darin festgestellt werde, dass die Klägerin im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen habe. Mit dem sechsten (höchst hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, falls das Gericht die beiden Hauptklagegründe und den dritten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund zurückweisen sollte, die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zumindest zur Herabsetzung der vier gegen sie verhängten Geldbußen führen müsse.