Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

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Gemeinschaftsmarke

Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke

Relative Eintragungshindernisse

Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51, 74)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2010 (Sache R 774/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Atos Worldline SA und der Aitic Penteo, SA

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Aitic Penteo, SA trägt die Kosten.


Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 – Aitic Penteo/HABM – Atos Worldline (PENTEO)

(Rechtssache T-585/10)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PENTEO — Ältere Benelux- und internationale Wortmarken XENTEO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51, 74)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2010 (Sache R 774/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Atos Worldline SA und der Aitic Penteo, SA

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Aitic Penteo, SA trägt die Kosten.