Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2013 – Merlin u. a./HABM – Dusyma (Spiele)
(Rechtssache T-231/10)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiel wiedergibt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgründe — Neuheit — Eigenart — Unterscheidung zwischen Erzeugnis und Geschmacksmuster — Art. 3, 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgründe — Fehlende Eigenart — Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das ältere Geschmacksmuster hervorruft — Informierter Benutzer — Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 27, 41)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2010 (Sache R 879/2009-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Merlin Handelsgesellschaft mbH u. a. und der Dusyma Kindergartenbedarf GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Merlin Handelsgesellschaft mbH, Herr Rolf Krämer, die BLS Basteln Lernen Spielen GmbH und Herr Andreas Hohl tragen die Kosten. |
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2013 – Merlin u. a./HABM – Dusyma (Spiele)
(Rechtssache T-231/10)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiel wiedergibt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgründe — Neuheit — Eigenart — Unterscheidung zwischen Erzeugnis und Geschmacksmuster — Art. 3, 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgründe — Fehlende Eigenart — Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das ältere Geschmacksmuster hervorruft — Informierter Benutzer — Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 27, 41)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2010 (Sache R 879/2009-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Merlin Handelsgesellschaft mbH u. a. und der Dusyma Kindergartenbedarf GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Merlin Handelsgesellschaft mbH, Herr Rolf Krämer, die BLS Basteln Lernen Spielen GmbH und Herr Andreas Hohl tragen die Kosten. |