8.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/19 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2013 — Forgital Italy/Rat
(Rechtssache T-438/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse - Änderung der Beschreibung bei bestimmten Aussetzungen - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)
2014/C 39/32
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Forgital Italy SpA (Velo d'Astico, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Turinetti di Priero und R. Mastroianni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Florindo Gijón und A. Lo Monaco, dann F. Florindo Gijón und K. Pellinghelli)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und L. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (ABl. L 163, S. 4), soweit sie die Beschreibung bestimmter Waren ändert, hinsichtlich deren die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt sind
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Forgital Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.