12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/21 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2011 — ara/HABM — Allrounder (A)
(Rechtssache T-397/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer - Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2011/C 331/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: ara AG (Langenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Allrounder SARL (Sarrebourg, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2010 (Sache R 1543/2009-1) über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die ara AG trägt die Kosten. |