3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/40 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010 — Xeda International/Kommission
(Rechtssache T-71/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2010/C 179/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem, P. Sellar, Solicitor)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und L. Parpala im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über die Klage entschieden wird
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |