5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/24


Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Fulmen und Mahmoudian/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-439/10 und T-440/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Beweislast und Beweisanforderungen)

2012/C 133/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Fulmen (Teheran, Iran) und Fereydoun Mahmoudian (Teheran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kronshagen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und É. Cujo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen, und auf Anerkennung des ihnen durch den Erlass der oben genannten Rechtsakte entstandenen Schadens

Tenor

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie Fulmen und Herr Fereydoun Mahmoudian betreffen:

der Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

der Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung werden, soweit sie Fulmen und Herrn Mahmoudian betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechterhalten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Fulmen und Herrn Mahmoudian entstanden sind.

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.