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5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 133/24 |
Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 — Fulmen und Mahmoudian/Rat
(Verbundene Rechtssachen T-439/10 und T-440/10) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Beweislast und Beweisanforderungen)
2012/C 133/47
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Fulmen (Teheran, Iran) und Fereydoun Mahmoudian (Teheran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kronshagen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und É. Cujo)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen, und auf Anerkennung des ihnen durch den Erlass der oben genannten Rechtsakte entstandenen Schadens
Tenor
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1. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie Fulmen und Herr Fereydoun Mahmoudian betreffen:
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2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung werden, soweit sie Fulmen und Herrn Mahmoudian betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechterhalten. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Fulmen und Herrn Mahmoudian entstanden sind. |
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5. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |