2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/24 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Ferriere Nord/Kommission
(Rechtssache T-90/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Zuständigkeit der Kommission - Verteidigungsrechte - Feststellung der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Wiederholungsfall - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Unbeschränkte Nachprüfung))
(2015/C 034/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W. Viscardini und Rechtsanwalt G. Donà)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, und, hilfsweise, Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Höhe der gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße wird auf 3 4 21 440 Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Ferriere Nord trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |