15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/26


Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Bell & Ross/HABM — KIN (Gehäuse einer Armbanduhr)

(Rechtssache T-80/10) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Gehäuse einer Armbanduhr darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Konnexität mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht - Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002)

2013/C 171/49

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bell & Ross BV (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: KIN AB (Upplands Väsby, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nielsen und C. Galichet)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 1285/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und der Bell & Ross BV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bell & Ross BV trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der KIN AB im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.