15.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/26 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Bell & Ross/HABM — KIN (Gehäuse einer Armbanduhr)
(Rechtssache T-80/10) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Gehäuse einer Armbanduhr darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Konnexität mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht - Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002)
2013/C 171/49
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bell & Ross BV (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: KIN AB (Upplands Väsby, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nielsen und C. Galichet)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 1285/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und der Bell & Ross BV
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bell & Ross BV trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der KIN AB im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |