14.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/10


Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2012 — Certmedica International/HABM — Lehning entreprise (L112) und Lehning entreprise/HABM — Certmedica International (L112)

(Verbundene Rechtssachen T-77/10 und T-78/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke L112 - Ältere französische Wortmarke L.114 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Teilweise Nichtigerklärung)

2012/C 109/21

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfortner) (Rechtssache T-77/10) und Lehning entreprise (Sainte-Barbe, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Demoly) (Rechtssache T-78/10)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Lehning entreprise (Rechtssache T-77/10) und Certmedica International GmbH (Rechtssache T-78/10)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH

Tenor

1.

In der Rechtssache T-77/10:

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009-2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

2.

In der Rechtssache T-78/10:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.

Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.