15.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/7 |
Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 — Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache T-40/10) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für Zinnwärmestabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden - Geldbußen - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Verspätete Unterrichtung über die Untersuchung der Kommission - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - Dauer der Zuwiderhandlungen - Verjährung - Legitimes Interesse an der Feststellung einer begangenen Zuwiderhandlung - Gegenüber der Muttergesellschaft verhängte Geldbußen, die in ihrem Betrag von den gegenüber den Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen abweichen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)
2014/C 78/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger, A. Noël-Baron)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel, J. Bourke und A. Biolan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) oder hilfsweise, Klage auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten. |