Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Bedingung für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis

(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)

2. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Durch mehrere Grundpatente geschütztes Arzneimittel – Anspruch auf nicht mehr als ein Zertifikat für jedes Grundpatent

(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. c)

3. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Bedingung für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis

(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. b und Art. 5)

4. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Bedingung für die Erteilung – Anderes Erzeugnis als dasjenige, das in den Ansprüchen des Grundpatents bezeichnet ist – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)

Leitsätze

1. Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass er es den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Wirkstoffe zu erteilen, die in den Ansprüchen des Grundpatents, auf das die Anmeldung dieses Zertifikats gestützt wird, nicht genannt sind.

(vgl. Randnr. 31, Tenor 1)

2. Wird ein Erzeugnis durch mehrere in Kraft befindliche Grundpatente geschützt, kann jedes dieser Patente für das Verfahren zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel bestimmt, aber nicht mehr als ein Zertifikat für ein Grundpatent erteilt werden.

(vgl. Randnr. 35)

3. Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass er es den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern auch die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nicht verwehrt, ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen Wirkstoff zu erteilen, der in den Ansprüchen des geltend gemachten Grundpatents genannt ist, wenn das Arzneimittel, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Stützung der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats vorgelegt wird, nicht nur diesen Wirkstoff enthält, sondern auch weitere Wirkstoffe.

(vgl. Randnr. 36, Tenor 2)

4. Bei einem Grundpatent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses verbietet es Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein anderes Erzeugnis als dasjenige zu erteilen, das in den Ansprüchen dieses Patents als das durch das fragliche Herstellungsverfahren gewonnene Erzeugnis bezeichnet ist. Ob das Erzeugnis unmittelbar durch dieses Verfahren gewonnen werden kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

(vgl. Randnr. 41, Tenor 3)