Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2011 – Rossius und Collard/État belge

(Verbundene Rechtssachen C‑267/10 und C‑268/10)

„Art. 6 Abs. 1 EUV – Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Besitz und Verkauf von Rauchtabakwaren – Nationale Bestimmungen, die die Erhebung der Akzisensteuer auf Tabakwaren erlauben – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

1.                     Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Entscheidung, die keine Maßnahme der Durchführung des Unionsrechts darstellt oder keine anderen Anknüpfungspunkte an das Unionsrecht aufweist – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-16, 19)

2.                     Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Prüfung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht – Ausschluss (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 24-31)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal de première instance de Namur – Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV und Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Herstellung, die Einfuhr, die Verkaufsförderung und den Verkauf von Rauchtabakwaren erlaubt, die als sehr gesundheitsschädlich gelten, mit dem Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit – Gültigkeit der nationalen Bestimmungen, die die Erhebung der Akzisensteuer auf Tabakwaren erlauben, im Hinblick auf die vorgenannten Vorschriften

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Namur (Belgien) mit Entscheidungen vom 24. März 2010 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.