Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. September 2011 – Cassina/Alivar und Galliani Host Arredamenti
(Rechtssache C‑198/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Gewerbliche Schutzrechte – Richtlinie 98/71/EG – Rechtlicher Schutz von Mustern und Modellen – Art. 17 – Pflicht zur Kumulierung des Schutzes von Mustern und Modellen und des urheberrechtlichen Schutzes – Nationale Regelung, die den urheberrechtlichen Schutz für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster und Modelle ausschließt“
Rechtsangleichung – Muster oder Modelle – Richtlinie 98/71– Grundsatz der Kumulierung des Schutzes von Mustern und Modellen und des urheberrechtlichen Schutzes – Nationale Regelung, die den Schutz für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster und Modelle durch das Urheberrecht gegenüber Dritten, die nach diesen Mustern oder Modellen gefertigte Erzeugnisse hergestellt und vertrieben haben, entweder vollständig oder in den Grenzen der früheren Nutzung ausschließt – Unzulässigkeit (Richtlinie 98/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17) (vgl. Randnrn. 24-28, 32-34 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Corte d’appello di Milano – Auslegung der Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen – Nationale Regelung, mit der die Richtlinie unter Einführung des Urheberrechtsschutzes für Muster und Modelle umgesetzt wurde – Befugnis eines Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung des genannten Schutzes auszuweiten |
Tenor
Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster und Modelle den Schutz durch das Urheberrecht dieses Mitgliedstaats gegenüber jedem Dritten, der schon zuvor nach diesen Mustern oder Modellen gefertigte Erzeugnisse im Inland hergestellt und/oder vertrieben hat, entweder vollständig oder in den Grenzen der früheren Nutzung ausschließt.