Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Frăsina Bejan/Tudorel Muşat

(Rechtssache C‑102/10)

„Verfahrensordnung – Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 und 2 – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystem – Vertrag über eine freiwillige Versicherung – Unanwendbarkeit“

1.                     Europäische Union – Begrenzte Ermächtigungen – Folgen des Einflusses des Unionsrechts auf die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten (Art. 5 Abs. 2 EUV) (vgl. Randnr. 29)

2.                     Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166, 84/5, 90/232, 2000/26 und 2005/14 – Bestimmung der Regelung der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen – Vertrag über eine freiwillige Versicherung (Richtlinien 2000/26 und 2005/14 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 des Rates) (vgl. Randnr. 36, Tenor 1)

3.                     Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166, 84/5, 90/232, 2000/26 und 2005/14 – Bestimmung der Regelung der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen – Vertrag über eine freiwillige Versicherung (Richtlinien 2000/26 und 2005/14 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 des Rates) (vgl. Randnr. 37, Tenor 2)

4.                     Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Vertrag über eine freiwillige Versicherung (Art. 49 AEUV und 56 AEUV) (vgl. Randnr. 46, Tenor 3)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Judecătoria Focşani – Auslegung der Art. 49 AEUV, 56 AEUV, 57 AEUV, 59 Abs. 1 AEUV und 169 AEUV sowie der Richtlinien 84/5/EWG vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17), 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 1), 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29), 2005/14/EG vom 11. Mai 2005 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14) und 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Durch versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden – Nationale Rechtsvorschriften, die für Verbraucher nachteilige Ausschlussklauseln enthalten – Ausschlussvoraussetzungen, die weiter gehen als die in den Richtlinien vorgesehenen – Möglichkeit für das nationale Gericht, sich auf die Nichtigkeit der Klausel über den Ausschluss des versicherten Risikos zu berufen

Tenor

1.

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystem, das durch

–        die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht,

–        die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

–        die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

–        die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) sowie

–        die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

geschaffen wurde, steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die vorsehen, dass der Versicherer von der Deckung durch einen Vertrag über eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung Schäden ausschließt, die entstehen, wenn das Fahrzeug von einer unter Alkoholeinfluss stehenden Person geführt wird.

2.

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystem, das durch die Richtlinien 72/166, 84/5, 90/232, 2000/26 und 2005/14 geschaffen wurde, steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die einen Versicherer nicht verpflichten, einen durch einen Unfall geschädigten Versicherten aufgrund eines Vertrags über eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung unverzüglich zu entschädigen und sich die diesem Versicherten gezahlte Entschädigung von der für den Unfall verantwortlichen Person erstatten zu lassen, wenn Umstände vorliegen, unter denen das Risiko wegen einer Ausschlussklausel nicht von der Versicherung gedeckt ist.

3.

Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass der Versicherer von der Deckung durch einen Vertrag über eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung Schäden ausschließt, die entstehen, wenn das Fahrzeug von einer unter Alkoholeinfluss stehenden Person geführt wird, stellen eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung gleichwohl im Rahmen der im AEU‑Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.