1. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruchs
(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)
2. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel – Allgemeine Beurteilungskriterien
(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 und 4)
3. Angleichung der Rechtsvorschriften – Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits – Richtlinie 87/102 – Verbraucherkreditverträge – Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses im Vertrag
(Richtlinie 87/102 des Rates, in der durch die Richtlinie 98/7 geänderten Fassung, Art. 4, und 93/13 Art. 3 und 4)
1. Ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, ist nach der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verpflichtet, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist und in dem Schiedsspruch angewandt wurde, wenn es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt und wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann.
In Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, ist daher Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist.
(vgl. Randnrn. 50, 54, Tenor 1)
2. Die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel beurteilt sich nach Art. 4 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert.
Daraus folgt, dass der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, die ihm in Art. 267 AEUV übertragen ist, die vom Unionsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auslegen kann. Dagegen kann er sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist.
Es ist infolgedessen Sache des befassten nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Kreditvertragsklausel, die eine unverhältnismäßig hohe Sanktion für den Verbraucher vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 zu betrachten ist. Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Dieses Gericht hat ferner nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu beurteilen, ob der Vertrag ohne diese gegebenenfalls missbräuchliche Klausel bestehen kann.
(vgl. Randnrn. 59-61, 63, Tenor 2)
3. Das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag, die im Kontext der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7 geänderten Fassung von besonderer Bedeutung ist, kann ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage sein, ob eine Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag, die dessen Kosten betrifft und in der eine solche Angabe nicht enthalten ist, im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann dieses Gericht auch von Amts wegen beurteilen, ob in Anbetracht aller den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände das Unterbleiben der Angabe des effektiven Jahreszinses in der Vertragsklausel, die die Kosten dieses Kredits betrifft, zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 führen kann.
Unbeschadet der Möglichkeit, den Vertrag anhand der Richtlinie 93/13 zu beurteilen, ist jedoch die Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 der Richtlinie 87/102 in das nationale Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins‑ und kostenfrei gilt.
(vgl. Randnr. 77, Tenor 3)