Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Vorabentscheidungsverfahren
–
Zuständigkeit des Gerichtshofs
–
Grenzen
–
Auslegung einer Gemeinschaftsrichtlinie in einem zeitlich vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union angesiedelten Rechtsstreit
–
Ausschluss (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 25-27)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Varhoven kasatsionen sad – Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) – Begriff „andere touristische Dienstleistungen“, die keine Nebenleistungen der vom Veranstalter zu erbringenden Beförderung oder Unterbringung sind – Verpflichtung des Veranstalters, für jeden Verbraucher einen Einzelversicherungsvertrag abzuschließen und ihm vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen – Verpflichtung des Veranstalters, einen Einzelversicherungsvertrag zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen – Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen – Einbeziehung immaterieller Schäden
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.