19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/10


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), eingereicht am 24. Dezember 2010 — TUI Travel plc, British Airways plc, easyJet Airline Co. Ltd, International Air Transport Association, The Queen/Civil Aviation Authority

(Rechtssache C-629/10)

2011/C 89/18

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: TUI Travel PLC, British Airways PLC, easyJet Airline Company Limited, International Air Transport Association

Beklagte: Civil Aviation Authority

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass die in Art. 7 vorgesehenen Ausgleichsleistungen Fluggästen zu zahlen sind, deren Flüge verspätet im Sinne von Art. 6 sind, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

2.

Falls Frage 1 verneint wird, sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ganz oder teilweise ungültig?

3.

Falls Frage 1 bejaht wird, sind die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen a) Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Montreal, b) Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und/oder c) Verletzung des Rechtssicherheitsgebots ganz oder teilweise ungültig?

4.

Falls Frage 1 bejaht und Frage 3 verneint wird, welche Beschränkungen gelten gegebenenfalls für die zeitlichen Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs im vorliegenden Fall?

5.

Falls Frage 1 verneint wird, welche Wirkung ist gegebenenfalls dem Urteil Sturgeon für den Zeitraum von 19. November 2009 bis zum Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Fall beizumessen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).