5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/13 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-614/10)
2011/C 72/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen, weil die in Österreich bestehende Rechtslage bezüglich der als Datenschutzkontrollstelle eingerichteten Datenschutzkommission nicht das Kriterium der völligen Unabhängigkeit erfüllt. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der Datenschutzkommission als Kontrollstelle für die Überwachung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Österreich nicht gewahrt ist.
Die Datenschutzkommission sei organisatorisch eng mit dem Bundeskanzleramt verbunden. Dieses übe die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Datenschutzkommission aus und sei auch für deren materielle Ausstattung verantwortlich. Zudem obliege die Leitung der Datenschutzkommission einem Verwaltungsbeamten des Bundeskanzleramts, der auch während dieser Tätigkeit an Weisungen seines Dienstherren gebunden ist und dessen Dienstaufsicht unterliegt. Diese Situation führe zu offensichtlichen Loyalitäts– und Interessenkonflikten.
Auch habe der Bundeskanzler, der wie andere öffentliche Stellen der Kontrolle der Datenschutzkommission unterliegt, dieser gegenüber ein umfassendes Aufsichts- und Unterrichtungsrecht. Dadurch sei es dem Bundeskanzler möglich, sich jederzeit und ohne jeden konkreten Anlass über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu informieren. Es bestehe somit die Gefahr, dass dieses Recht zur politischen Einflussnahme genützt werden kann.