19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/5


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny — Sąd Pracy i Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku (Republik Polen), eingereicht am 14. Dezember 2010 — Janina Wencel/Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku

(Rechtssache C-589/10)

2011/C 89/11

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny — Sąd Pracy i Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Janina Wencel

Beklagter: Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, aufgrund des in den Art. 21 und 20 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsatzes der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dahin auszulegen, dass Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch erhoben worden ist, auch nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil die berechtigte Person gleichzeitig im Gebiet zweier Mitgliedstaaten gewohnt hat (zwei gleichrangige gewöhnliche Aufenthaltsorte hatte), darunter ein anderer Staat als derjenige, in dessen Gebiet der zur Zahlung der Altersrente verpflichtete Träger seinen Sitz hat?

2.

Sind die Art. 21 und 20 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, die nationale Bestimmung des Art. 114 Abs. 1 der Ustawa z dnia 17.12.1998 r. o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych (Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Renten aus dem Sozialversicherungsfonds) (Dz. U. 2009, Nr. 153, Pos. 1227 mit Änderungen) in Verbindung mit Art. 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung (Dz. U. 1976, Nr. 16, Pos. 101 mit Änderungen) so anzuwenden, dass die polnische Rentenanstalt die Sache erneut entscheidet und einer Person, die viele Jahre lang gleichzeitig zwei gewöhnliche Wohnorte (zwei Lebensmittelpunkte) in zwei gegenwärtig der Europäischen Union angehörenden Staaten hatte und vor 2009 weder einen Antrag auf Verlegung ihres Wohnorts in einen dieser Staaten gestellt noch eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, den Anspruch auf Altersrente entzieht?

Im Fall der Verneinung:

3.

Sind die Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, die nationale Bestimmung des Art. 138 Abs. 1 und 2 der Ustawa z dnia 17.12.1998 r. o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych so anzuwenden, dass die polnische Rentenanstalt von einer Person, die von 1975 bis 2009 gleichzeitig zwei gewöhnliche Wohnorte (zwei Lebensmittelpunkte) in zwei gegenwärtig der Europäischen Union angehörenden Staaten hatte, die Erstattung der Altersrente für die letzten drei Jahre verlangt, wenn diese Person während der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Rente und nach deren Erhalt vom polnischen Versicherungsträger nicht über die Notwendigkeit belehrt wurde, auch den Umstand mitzuteilen, dass sie zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei Staaten hatte, und einen Antrag auf Wahl des Versicherungsträgers eines dieser Staaten als für die Entscheidung über Anträge betreffend die Altersrente zuständig zu stellen oder eine entsprechende Erklärung abzugeben?


(1)  ABl. L 71, S. 2.