12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/5


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2010 von Lagardère SCA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-452/04, Éditions Jacob/Europäische Kommission

(Rechtssache C-554/10 P)

2011/C 46/08

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lagardère SCA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon)

Andere Verfahrensbeteiligte: Éditions Odile Jacob SAS, Europäische Kommission, Wendel Investissement SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-452/04 aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juli 2004, Wendel Investissement als Erwerber der im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP veräußerten Vermögenswerte zuzulassen, für nichtig erklärt worden ist;

die von Odile Jacob beim Gericht gegen diese Entscheidung erhobene Klage abzuweisen;

Odile Jacob sämtliche Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs wie auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin führt zwei Rechtsmittelgründe an.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Lagardère dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es sich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Genehmigung des Beauftragten gestützt habe, um die Nichtigerklärung der Zulassungsentscheidung zu begründen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der vier Teile umfasst, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Entscheidung, dass die Anwesenheit des Vertreters des Beauftragten im Vorstand von Editis als unabhängiger Dritter die Nichtigerklärung der Zulassungsentscheidung rechtfertigen könne, einen Rechtsfehler begangen. Dies ergebe sich aus der Verfälschung bestimmter Tatsachen, offensichtlichen Begründungsmängeln und mehreren Rechtsirrtümern: So sei dem Gericht durch fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit ein Rechtsfehler unterlaufen (erster Teil); das Gericht habe in seiner Begründung nicht dargelegt, inwiefern die Verbindungen zwischen dem Vertreter des Beauftragten und Editis dazu hätten führen können, dass der Bericht des Beauftragten an die Kommission inhaltlich rechtswidrig geworden sei (zweiter Teil); das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht und das angefochtene Urteil mit einem offensichtlichen Begründungsmangel versehen, indem es festgestellt habe, dass der Bericht des Beauftragten „entscheidenden Einfluss“ auf die Zulassungsentscheidung ausgeübt habe (dritter Teil), und schließlich habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Zulassungsentscheidung für nichtig erklärt habe, ohne darzulegen, inwiefern sie ohne die angeblichen Rechtsverstöße einen anderen Inhalt gehabt hätte (vierter Teil).