26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/18


Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2010 von Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB und Tomra Butikksystemer AS gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-155/06, Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB und Tomra Butikksystemer AS/Europäische Kommission

(Rechtssache C-549/10 P)

2011/C 63/36

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB, Tomra Butikksystemer AS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. W. Brouwer, und A. J. Ryan, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts wie mit diesem Rechtsmittel beantragt aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Entscheidung für nichtig zu erklären oder jedenfalls die Geldbuße herabzusetzen oder alternativ, falls der Gerichtshof nicht selbst über die Rechtssache entscheidet, diese zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

falls die Kosten nicht vorbehalten bleiben, der Europäischen Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-155/06, Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB und Tomra Butikksystemer AS/Europäische Kommission (im Folgenden: Urteil), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, in der festgestellt worden war, dass das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen geeignet gewesen sei, den Markt für Leergutautomaten für Getränkeverpackungen (reverse vending machines) abzuschotten, abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass der Gerichtshof das Urteil aufheben solle, da das Gericht mit der Feststellung, dass das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen geeignet gewesen sei, den Markt für Leergutautomaten für Getränkeverpackungen abzuschotten, Rechts- und Verfahrensfehler begangen habe. Die Klägerinnen haben insoweit folgende Klagegründe vorgebracht:

i)

Rechtsfehler bei der vom Gericht durchgeführten Prüfung der Feststellung der Europäischen Kommission, dass eine wettbewerbswidrige Absicht, den Markt abzuschotten, vorgelegen habe: Indem das Gericht lediglich verlangt habe, dass die Europäische Kommission keine Unterlagen zurückhalte, habe es implizit verneint, dass es eine umfassende Prüfung der Entscheidung der Europäischen Kommission anhand Art. 82 EG-Vertrag (jetzt Art. 102 AEUV) durchführen müsse, und auch die Anforderungen an eine summarische Prüfung zur Feststellung, dass die von der Europäischen Kommission zugrundegelegten Beweise präzise, verlässlich, stimmig, vollständig und als Grundlage für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen geeignet seien, nicht erfüllt.

ii)

Rechtsfehler sowie das Fehlen einer hinreichenden und angemessenen Begründung in Bezug auf den Anteil an der Gesamtnachfrage, auf die sich die Vereinbarungen hätten erstrecken müssen, um missbräuchlich zu sein: Das Urteil enthalte lediglich ungenaue und unsubstantiierte Ausführungen zur Beschreibung des abgeschotteten Teils der Nachfrage, während es einen eindeutigen Nachweis, dass die Abschottung eines bestimmten Anteils der Nachfrage missbräuchlich gewesen sei, sowie eine hinreichende und angemessene Begründung hätte enthalten müssen.

iii)

Verfahrensfehler und Rechtsfehler bei der Prüfung rückwirkender Rabattsysteme: Das Gericht habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu rückwirkenden Rabattsystemen missverstanden und folglich nicht angemessen berücksichtigt. Das Gericht habe außerdem insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es von der Europäischen Kommission nicht den Nachweis verlangt habe, dass die rückwirkenden Rabattsysteme der Rechtsmittelführerinnen zu Preisen unter Kostenniveau geführt hätten.

iv)

Rechtsfehler und Fehlen einer angemessenen Begründung in Bezug auf die Feststellung, ob Vereinbarungen, in denen die Rechtsmittelführerinnen als bevorzugter Lieferant, Hauptlieferant oder erster Lieferant bezeichnet worden seien, als ausschließliche Vereinbarungen eingestuft werden könnten, da nicht geprüft und festgestellt worden sei, ob alle fraglichen Vereinbarungen Anreize enthalten hätten, sich ausschließlich von den Rechtsmittelführerinnen beliefern zu lassen, und zuvor das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht bei der Prüfung berücksichtigen müsse, ob die Vereinbarungen nach nationalem Recht bindende Ausschließlichkeitsvereinbarungen gewesen seien, zurückgewiesen worden sei.

v)

Rechtsfehler bei der Überprüfung der Geldbuße in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht korrekt angewandt, da es bei der Entscheidung, dass die Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen nicht diskriminierend gewesen sei, nicht geprüft habe, ob das allgemeine Geldbußenniveau gestiegen sei.