5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. November 2010 — Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz

(Rechtssache C-544/10)

2011/C 72/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsches Weintor eG

Beklagter: Land Rheinland-Pfalz

Vorlagefragen

1.

Erfordert der Gesundheitsbezug einer Angabe im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 oder des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (2), eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung, die auf eine nachhaltige Verbesserung des körperlichen Zustandes abzielt, oder reicht auch eine vorübergehende, namentlich auf die Zeitspanne der Aufnahme und Verdauung des Lebensmittels beschränkte Wirkung aus?

2.

Für den Fall, dass bereits die Behauptung einer vorübergehenden positiven Wirkung einen Gesundheitsbezug haben kann:

Reicht es für die Annahme, eine solche Wirkung werde mit dem Fehlen oder dem verringerten Gehalt einer Substanz im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und des 15. Erwägungsgrunds der Verordnung begründet, aus, wenn mit der Angabe lediglich behauptet wird, dass eine von Lebensmitteln dieser Art allgemein ausgehende, vielfach als nachteilig empfundene Wirkung im konkreten Fall gering ist?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird:

Ist es mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung vom 13. Dezember 2007 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 (Berufsfreiheit) und Artikel 16 (Unternehmerfreiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (3) vereinbar, einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein die Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe der vorliegend in Rede stehenden Art ausnahmslos zu verbieten, sofern diese Angabe zutrifft?


(1)  ABl. L 404, S. 9

(2)  ABl. L 37, S. 16

(3)  ABl. C 303, S. 1