15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/22


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2010 von der Deltafina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-29/05, Deltafina/Kommission

(Rechtssache C-537/10 P)

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2011/C 13/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deltafina SpA (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und F. Di Gianni, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die gegen sie verhängte Geldbuße bestätigt wird, und die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben, hilfsweise, herabzusetzen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

1.

Mit dem ersten, in erster Linie vorgetragenen Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt habe, dass es die Gründe der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Bemessung der Geldbuße nicht angemessen geprüft habe.

Die Rechtsmittelführerin untermauert diesen Rechtsmittelgrund mit dem Vorbringen, dass die Kommission für sie einen höheren Ausgangsbetrag der Geldbuße festgesetzt habe, und zwar aufgrund des Umstands, dass sie der wichtigste Abnehmer für verarbeiteten Tabak in Spanien gewesen sei. Dagegen sei die gegen die anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (einschließlich ihres Schwesterunternehmens, Taes) verhängte Geldbuße ausschließlich auf der Grundlage der Position auf dem Markt für Rohtabak in Spanien, also auf dem Markt, auf dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, bemessen worden. Die gegen Deltafina verhängte Geldbuße verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Cetarsa sowie die Unternehmen Dimon/Agroexpansión und Standard/WWTE ebenfalls vertikal integriert seien und bedeutende Positionen auf dem Markt für verarbeiteten Tabak in Spanien einnähmen. Dieser Umstand sei jedoch bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen nicht berücksichtigt worden. Somit habe die Kommission bei der Verhängung der Geldbuße gegen Deltafina einen Umstand berücksichtigt, der gegenüber den anderen Unternehmen nicht herangezogen worden sei.

2.

Mit dem zweiten, hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG falsch angewandt habe, indem es den von der Klägerin angeführten Klagegrund, wonach ihr gegenüber nicht die gleiche Herabsetzung erfolgt sei wie gegenüber der Schwestergesellschaft Taes, nachdem Taes und Deltafina unter Führung ihrer Mutterunternehmensgruppe Universal einen gemeinsamen Antrag auf günstige Behandlung gestellt hätten, mit einer widersprüchlichen und rechtswidrigen Begründung zurückgewiesen habe.

Die Rechtsmittelführerin stützt diesen Rechtsmittelgrund darauf, dass das Gericht den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG falsch angewandt habe und damit von der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie sich aus dem Urteil Akzo (C-97/08 P) ergebe, abgewichen sei. Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen von 1996 (ABl. C 207, S. 4) hätte auf das Unternehmen Taes/Deltafina insgesamt und nicht auf die beiden Gesellschaften getrennt angewandt werden müssen, da diese Mitteilung für „Unternehmen“ und nicht für einzelne juristische Personen gelte. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Vorbringen der Kommission zur Begründung ihrer Weigerung, Deltafina die Taes gewährte Herabsetzung der Geldbuße zugute kommen zu lassen, unbegründet sei. Im Licht dieses Vorbringens bildeten Deltafina und Taes ein einheitliches Unternehmen, so dass Deltafina die gleiche Herabsetzung der Geldbuße zugute hätte kommen müssen, wie sie Taes gewährt worden sei.