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4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/24 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-479/10)
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2010/C 328/40
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und A. Alcover San Pedro)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates (1) vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen hat, dass es in den Jahren 2005, 2006 und 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie in den Jahren 2005 und 2006 in der Zone SW 5 die PM10-Grenzwerte in der Luft überschritten hat; |
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dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30 hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die PM10-Konzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs III Abschnitt I dieser Richtlinie ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten. Maßgebendes Datum sei der 1. Januar 2005.
Aus den Berichten, die Schweden der Kommission für die Jahre 2005 bis 2007 zugeleitet habe, gehe hervor, dass in den Zonen SW 2 und SW 4 während aller dieser Jahre und in der Zone SW 5 während der Jahre 2005 und 2006 die PM10-Grenzwerte überschritten worden seien.
In Bezug auf diese Zonen und Jahre sei Schweden daher seinen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30 nicht nachgekommen.
(1) ABl. L 163, S. 41.