4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/21


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2010 in der Rechtssache T-571/08, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 1. Oktober 2010

(Rechssache C-475/10 P)

()

2010/C 328/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und N. Graf Vitzthum, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Bundesregierung beantragt, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010 in der Rechtssache T-571/08, Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission, aufzuheben,

die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist der Beschluss des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Auskunftsanordnung der Kommission vom 30. Oktober 2008 im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (im Folgenden: DPAG) in einem Zwischenstreit als unzulässig abgewiesen hat.

Die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung angeordnet, dass die Rechtsmittelführerin über die gesamten Kosten und Erlöse der DPAG im Zeitraum von 1989 bis 2007 Auskunft erteilen soll, obwohl die Privatisierung der DPAG, in deren Rahmen die beanstandeten Transferzahlungen im Wesentlichen erfolgt seien, bereits im Jahre 1994 abgeschlossen worden sei. Anstatt die rechtliche Vorfrage zu klären, welche Zeiträume tatsächlich zu berücksichtigen sind, habe sie ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand erst einmal Auskunft zur Erlös- und Kostensituation der DPAG für den gesamten Zeitraum von der Privatisierung bis in die Gegenwart verlangt. Mit diesem Vorgehen habe die Kommission die Rechtsmittelführerin und das betroffene Unternehmen in unverhältnismäßiger Weise belastet.

Es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung durch den Gerichtshof, ob die Kommission einen Mitgliedstaat im Rahmen von Beihilfeverfahren tatsächlich in beliebigem Umfang zur Erteilung von Auskünften verpflichten darf, ohne einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle zu unterliegen. Treffe die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu, dass derartige Entscheidungen nicht anfechtbar sind, müssten die Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen immer zunächst einen erheblichen — auch finanziellen — Aufwand betreiben, um entsprechenden Anordnungen nachzukommen, obwohl sie sie für rechtswidrig halten. Zudem bestehe die Gefahr der Proliferation von Geschäftsgeheimnissen, auf deren Kenntnis es für das Beihilfeverfahren unter Umständen gar nicht ankommt.

Der angegriffene Beschluss des Gerichts sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

Erstens habe das Gericht den Begriff der anfechtbaren Handlung rechtsfehlerhaft ausgelegt und die diesbezügliche Rechtsprechung verkannt, indem es die angefochtene Handlung „anhand ihres Inhalts“ untersucht habe. Auf eine Beurteilung einer Handlung anhand ihrer materiellen Rechtswirkungen komme es nämlich nur dann an, wenn keine Entscheidung vorliegt, die schon kraft ihrer Rechtsform verbindlichen Charakter hat. Da aber die Verbindlichkeit der in Frage stehenden, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassenen Entscheidung der Kommission sich schon aus ihrer Rechtsform ergebe, bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob die Maßnahme nach dem Willen ihres Autors konkret darauf gerichtet war, Rechtswirkungen für die Rechtsmittelführerin zu erzeugen.

Zweitens habe das Gericht die Vorläufigkeit der Auskunftsanordnung rechtsfehlerhaft beurteilt, indem es, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung über die Zulässigkeit einer Klage gegen die Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Prüfverfahrens, zu dem rechtsfehlerhaften Schluss gekommen sei, dass die Endgültigkeit der Entscheidung auch für die Zulässigkeit der Klage gegen die in Frage stehende Auskunftsanordnung der Kommission maßgeblich ist.

Drittens habe das Gericht die Rechtswirkungen der Auskunftsanordnung rechtsfehlerhaft beurteilt, indem es verkannt habe, dass eine Maβnahme dann verbindliche Rechtswirkungen entfalte, wenn sie die Interessen des Adressaten durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtige. Dies sei bei der Anordnung zur Auskunftserteilung der Fall, da ihre Nichtbefolgung Sanktionen nach sich ziehe. Diese seien zum einen darin zu sehen, dass dem Mitgliedstaat die Berufung auf die Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage verwehrt werde und der Kommission gestattet werde, nach Aktenlage zu entscheiden. Zum anderen gehe damit die Senkung des Beweismaßes einher, ab dem die Kommission davon ausgehen darf, dass die von ihr behaupteten Umstände erwiesen sind. Dies stelle eine Begünstigung der Verfahrenssituation für die Kommission und damit einhergehend eine Verschlechterung der Position des betroffenen Mitgliedstaats im Hauptprüfverfahren dar. Durch die Auskunftsanordnung sei die Rechtsmittelführerin vor die Wahl gestellt worden, entweder gegen ihre Verpflichtungen zu verstoßen, womit ihr jedoch die Berufung auf eine unvollständige Tatsachenlage verwehrt bleibe und sich das Beweismaß auf Seiten der Kommission senke, oder sie ist zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte faktisch zur Übermittlung der unverhältnismäßigen Auskünfte gezwungen. Dabei trete neben den erlittenen rechtlichen Nachteil stets ein außerordentlicher zeitlicher und finanzieller Aufwand, der nicht entschädigt werde. Auch über das Ausgangsverfahren hinaus könne die Auskunftsanordnung für den betreffenden Mitgliedstaat rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, indem ihre Nichtbefolgung zu einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV und im äußersten Fall zu einem Zwangsgeldverfahren nach Art. 260 AEUV führen könne.

Viertens verletze die Entscheidung des Gerichts das Gebot der Rechtsstaatlichkeit und des effektiven Rechtschutzes, indem es den einzigen Schutz gegen eine exzessive Auskunftsanordnung in ihrer Nichtbefolgung sehe. Ein solches Vorgehen sei nicht zumutbar und verstoβe gegen die oben genannten Grundsätze. Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Auskunftsanordnungen könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Mitgliedstaat hiergegen verstößt. Die Möglichkeit einer Anfechtung der Auskunftsanordnung stelle das einzige Mittel dar, die Loyalitätspflicht des Mitgliedstaats nicht einem uferlosen Ermessen der Kommission auszusetzen und erlaube auch der Kommission ihrerseits an der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festzuhalten.

Schlieβlich habe das Gericht die Zuständigkeiten in Beihilfesachen rechtsfehlerhaft beurteilt, indem es entschieden habe, der Schutz vor maßlosen Auskunftsanordnungen solle in der Weigerung der Mitgliedstaaten liegen, die ihrer Ansicht nach zur Ermittlung des Sachverhalts nicht erforderlichen Auskünfte beizubringen. Damit einher gehe eine der Zuständigkeitsverteilung im Beihilfenrecht fremde Verlagerung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes auf die Mitgliedstaaten. Diese vom Gericht anvisierte Zuständigkeitsverlagerung verletze das Kompetenzgefüge der Art. 107 und 108 AEUV, bürde den Mitgliedstaaten das Risiko einer Fehleinschätzung auf und entbinde die Kommission in aufgezeigtem Maße von der Pflicht einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren.