15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/16


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal for Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2010 — Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P Mc Cann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Limited/Department of the Environment for Northern Ireland

(Rechtssache C-474/10)

()

2011/C 13/27

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal for Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P Mc Cann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Limited

Beklagter: Department of the Environment for Northern Ireland

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2001/42/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass eine einen Plan im Sinne des Art. 3 aufstellende staatliche Behörde in dem Mitgliedstaat selbst die Behörde mit umfassendem umweltbezogenem Aufgabenbereich ist, die nach Art. 6 Abs. 3 vorgesehene Bestimmung einer nach Art. 5 und 6 zu konsultierenden Behörde ablehnen kann?

2.

Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine einen Plan im Sinne des Art. 3 aufstellende Behörde in dem Mitgliedstaat selbst die Behörde mit umfassendem umweltbezogenem Aufgabenbereich ist, der Mitgliedstaat verpflichtet ist, sicherzustellen, dass es eine von dieser Behörde getrennte, zu konsultierende Stelle gibt, die für diese Aufgabe bestimmt werden kann?

3.

Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass das Erfordernis nach Art. 6 Abs. 2, den in Art. 6 Abs. 3 genannten Behörden und der in Art. 6 Abs. 4 genannten Öffentlichkeit „innerhalb ausreichend bemessener Fristen“ frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, durch Regelungen umgesetzt werden kann, die vorsehen, dass die verantwortliche Behörde, in deren Aufgabenbereich die Aufstellung des Plans fällt, die Frist für jeden Einzelfall bestimmt, in dem Stellungnahmen abzugeben sind, oder müssen die die Richtlinie umsetzenden Regelungen selbst eine Frist oder verschiedene Fristen für verschiedene Umstände festlegen, innerhalb deren solche Stellungnahmen abzugeben sind?


(1)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).