20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/22


Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2010 von BNP Paribas und der Banca Nazionale del Lavoro SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-335/08, BNP Paribas und BNL/Kommission

(Rechtssache C-452/10 P)

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2010/C 317/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: BNP Paribas, Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Silvestri, G. Escalar und M. Todino)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-335/08, BNP Paribas und Banca Nazionale del Lavoro/Europäische Kommission, mittels Telefax bekannt gegeben am 1. Juli 2010 (ABl. C 221 vom 14. August 2010, S. 39), in vollem Umfang aufzuheben und in der Folge

i)

den in der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die sich darauf richten, die von der Europäischen Kommission am 11. März 2008 erlassene Entscheidung 2008/711/EG, Az. K(2008) 869 endg., über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (ABl. L 237, S. 70) in vollem Umfang für nichtig zu erklären, oder,

ii)

hilfsweise, die Sache an das Gericht zur nochmaligen Prüfung im Licht des Urteils des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe keine eingehende gerichtliche Kontrolle der Entscheidung ausgeübt, da es davon abgesehen habe, zu prüfen, ob es rechtmäßig gewesen sei, dass die Kommission die Situation der einbringenden Körperschaften bei der Bestimmung des selektiven Charakters der beanstandeten Regelung nicht berücksichtigt habe.

2.

Das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs entstellt, wonach die Spezifität einer steuerlichen Maßnahme im Licht der Systematik des allgemeinen Besteuerungssystems gerechtfertigt werden könne, indem es als Parameter für die eigene Bewertung nur die von der Kommission in deren Entscheidung vorgebrachten Anhaltspunkte heranziehe.

3.

Das Gericht habe die Rechtsprechung zum Erfordernis der Selektivität einer staatlichen Beihilfe entstellt, wonach die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme einfach im Hinblick auf die Wirkungen bewertet werde, die diese vom Standpunkt der Besteuerung hervorrufen könne.

4.

Das Gericht habe den Sachverhalt entstellt, indem es fälschlich der Auffassung gewesen sei, die allgemeine Wertanpassungsregelung erlaube den Unternehmen nicht, die Steuerkosten für diejenigen Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit eingebrachten Unternehmen stünden, an die in der Bilanz ausgewiesenen höheren Werte anzupassen.

5.

Schließlich habe sich das Gericht ungebührlich an die Stelle der Kommission gesetzt, indem es ex novo Begründungen zur Untermauerung der angefochtenen Entscheidung der Kommission ausgearbeitet habe.