11.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/31


Klage, eingereicht am 8. Juli 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-346/10)

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2010/C 246/52

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: G. Zavvos)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Griechenland gegen Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex Art. 43 EG) verstößt, indem es die Ausstellung von Fahrzeugscheinen für gewerbliche Fahrzeuge und private Tankwagen insbesondere durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 383/1976, die Art. 6 und 7 des Gesetzes Nr. 3054/2002 und die Ministerialerlasse zur Durchführung dieser Gesetze sowie durch Anwendung von Fixtarifen (innerhalb bestimmter Schwellenwerte) für die durch gewerbliche Fahrzeuge erbrachten Transportdienstleistungen beschränkt;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, es beschränke die Freiheit von Straßenspediteurunternehmen, sich in Griechenland niederzulassen, wenn die Ausstellung von neuen Fahrzeugscheinen für gewerbliche Fahrzeuge vom „Beförderungsbedarf des Landes“ abhängig gemacht werde, und da diese Beschränkungen nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt seien, verstoße Art. 4 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 383/1976 gegen Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EG).

Außerdem halte die Verpflichtung, mit Unter- und Obergrenzen festgelegte Tarife anzuwenden, zum einen ausländische Unternehmen vom Zutritt zum Güterkraftverkehrsmarkt und/oder zum griechischen Markt für den Handel mit Erdölderivaten ab und hindere zum anderen die bereits im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen an der Entfaltung ihrer eigenen Tätigkeiten, indem sie ihnen die Möglichkeit nehme, den bereits auf dem Markt etablierten Unternehmen wirksamer Konkurrenz zu machen, und das verstoße nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegen die Niederlassungsfreiheit. Eine solche Festlegung von Tarifen und Beförderungsbedingungen sei (soweit die Kommission nicht die erforderliche Genehmigung erteilt habe) nicht mit Art. 96 Abs. 2 AEUV vereinbar und diene auch nicht dem Schutz von sensiblen Wirtschaftssektoren und entlegenen Regionen, während der Umstand, dass der griechische Staat lediglich Mindesttarife für die Beförderung von flüssigen Brennstoffen mit gewerblichen Fahrzeugen festgelegt habe, gegen die Regeln der Wettbewerbsfreiheit verstoße und folglich sofort abgeschafft werden müsse.

Darüber hinaus ermächtige das Gesetz Nr. 3054/2002 die griechische Regierung, die Zahl der im Umlauf befindlichen privat genutzten Tankwagen zu kontrollieren, weshalb die streitige Bestimmung gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoße, da sie zu dem Bündel an Vorschriften der griechischen Rechtsordnung gehöre, die definitiv nicht nur das Ziel verfolgten, den Beruf des Transporteurs von Erölderivaten weiterhin abzuschotten, sondern auch die Marktmacht aller auf diesem Markt tätigen Unternehmen zu erhalten. Eine auf dem Verwaltungsweg erfolgende Festlegung der Zahl der Tankwagen von Unternehmen, die mit Erdölderivaten handelten, sei zur Anpassung dieser Unternehmen an die Marktbedingungen nicht notwendig und auch nicht aus Gründen der öffentlichen (Straßen-)Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.

Die Hellenische Republik habe keine ausreichenden Erläuterungen und Beweise geliefert, um die vorgenannten Beschränkungen zu rechtfertigen, und folglich verstießen Art. 4 des Gesetzes Nr. 383/1976 sowie die Art. 6 und 7 des Gesetzes Nr. 3054/2002 mit den entsprechenden Durchführungsministerialerlassen und der Festlegung fester Tarife (innerhalb bestimmter Schwellenwerte) für durch gewerbliche Fahrzeuge erbrachte Beförderungsdienstleistungen gegen Art. 49 (ex Art. 43 EG) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.