25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/6


Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-341/10)

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2010/C 260/08

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und Ł. Habiak)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) verstoßen hat, dass sie die Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bis h und 9 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig umgesetzt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/43/EG gilt in sachlicher Hinsicht für eine Reihe von Bereichen, die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannt sind. Nach Art. 16 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie in allen diesen Bereichen nachzukommen (oder dafür zu sorgen, dass die Sozialpartner die erforderlichen Maßnahmen treffen), und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Nach Auffassung der Kommission hat die Republik Polen diese Verpflichtung bisher nur teilweise erfüllt. Im Rahmen der vorliegenden Klage wirft die Kommission der Republik Polen vor, dass sie die Richtlinie in folgenden Bereichen nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig umgesetzt habe: Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen; Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste; soziale Vergünstigungen; Bildung; Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bis h der Richtlinie). Die Kommission weist das Vorbringen der polnischen Stellen zurück, dass die Umsetzung der Richtlinie in diesen Bereichen durch die Bestimmungen der Verfassung der Republik Polen sowie der Gesetze und völkerrechtlichen Verträge sichergestellt werde, die im Vorverfahren angegeben worden seien.

Die Europäische Kommission wirft der Republik Polen darüber hinaus vor, dass sie Art. 9 der Richtlinie 2000/43/EG nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe. Diese Vorschrift, wonach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen seien, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgten, betreffe alle Personen und alle Situationen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen. Die von den polnischen Stellen bisher übermittelten Vorschriften belegten das Vorhandensein derartiger Maßnahmen jedoch nur für die Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis.


(1)  ABl. L 180, S. 22.