9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 14. Juni 2010 — Gebhard Stark gegen D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

(Rechtssache C-293/10)

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2010/C 274/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebhard Stark

Beklagte: D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

Vorlagefrage

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG (1) dahin auszulegen, dass ihm § 158k Abs. 2 VersVG und eine darauf fußende, in allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, dass im Versicherungsvertrag vereinbart werden kann, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteien Vertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist, widersprechen?


(1)  Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung; ABl. L 185, S. 77.