3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Mai 2010 — Doris Povse gegen Mauro Alpago
(Rechtssache C-211/10)
(2010/C 179/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsrekurswerberin: Doris Povse
Revisionsrekursgegner: Mauro Alpago
Vorlagefragen
1. |
Ist unter einer „Sorgerechtsentscheidung […], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinn von Art. 10 lit b sublit iv VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) (1) auch eine vorläufige Regelung zu verstehen, mit der die „elterliche Entscheidungsgewalt“, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht dem entführenden Elternteil übertragen wird? |
2. |
Fällt eine Rückgabeanordnung nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO, wenn das Gericht die Rückgabe aufgrund einer von ihm getroffenen Sorgerechtsentscheidung anordnet? |
3. |
Wenn Frage 1 oder 2 bejaht wird:
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4. |
Wenn die Fragen 1 und 2 oder die Frage 3.1 verneint werden: Steht eine von einem Gericht des Zweitstaats erlassene und nach dessen Recht als vollstreckbar anzusehende Entscheidung, mit der die einstweilige Obsorge dem entführenden Elternteil übertragen wurde, nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel IIa-VO der Vollstreckung einer zuvor nach Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO erlassenen Rückgabeanordnung des Erststaats auch dann entgegen, wenn sie die Vollstreckung einer nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) erlassenen Rückgabeanordnung des Zweitstaats nicht hinderte? |
5. |
Wenn auch die Frage 4 verneint wird:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000; ABl. L 338, S. 1