31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/12


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 26. April 2010 — Ze Fu Fleischhandel GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-201/10)

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2010/C 209/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ze Fu Fleischhandel GmbH

Beklagte: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 195 BGB in der bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden Fassung auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit?

2.

Verstößt die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Rückforderung von zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ?

3.

Wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist: Verstößt die Anwendung einer im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) längeren nationalen Verjährungsfrist, die in richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund einer angenommenen Notkompetenz im Einzelfall festgelegt wird, gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit ?


(1)  ABl. L 312, S. 1