5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/19


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, eingereicht am 29. März 2010 — British Sugar plc/Rural Payments Agency, eine Exekutivbehörde des Department for Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-147/10)

2010/C 148/29

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: British Sugar plc

Beklagte: Rural Payments Agency, eine Exekutivbehörde des Department for Environment, Food and Rural Affairs

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission (1) unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), und des Beschlusses des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2008, SAFBA (C-175/07 bis C-184/07, Slg. 2008, I-(142)*), ungültig?

2.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage für ihren Erlass, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2), ungültig?

3.

Sind bei der Berechnung der Entschädigung, die wegen der Überzahlung von Produktionsabgaben für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006 zu leisten ist, der anzuwendende Wechselkurs und der maßgebende Zeitpunkt für die Umrechnung nach Unionsrecht zu bestimmen? Falls ja: Ist Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission dahin auszulegen, dass für die zu leistende Entschädigung der Wechselkurs zugrunde zu legen ist, der zu dem Zeitpunkt galt, zu dem die zu viel gezahlte Abgabe ursprünglich berechnet wurde? Falls ja, ist Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission gültig?

4.

In Bezug auf Zinsen:

i)

Verwehrt das Unionsrecht einer Person, die sich in der Lage der Klägerin befindet, auf Beträge, die aufgrund einer ungültigen Verordnung der Kommission zu viel gezahlt worden sind, von der zur Erhebung von Produktionsabgaben zuständigen nationalen Behörde Zinsen in Fällen zu verlangen, in denen die zur Erhebung von Produktionsabgaben zuständige nationale Behörde ihrerseits keine Zinsen auf die entsprechenden von der Kommission an sie zurückzuzahlenden Beträge verlangen kann?

ii)

Falls Frage (i) zu bejahen ist: Verwehren es unter den Umständen des vorliegenden Falls die EU-Vorschriften über Eigenmittel (Beschluss 2000/597/EG, Euratom (3) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1150/2000 (4) zu diesem Beschluss) bei richtiger Auslegung einer zur Erhebung von Produktionsabgaben zuständigen nationalen Behörde, Zinsen auf die von der Kommission an sie zurückzuzahlenden Beträge zu verlangen?

iii)

Falls Frage (i) zu verneinen ist: Verwehrt das Unionsrecht nationalen Gerichten oder Behörden die Ausübung eines ihnen gegebenenfalls zustehenden Ermessens, im Rahmen der Zuerkennung eines Anspruchs an eine Person, die sich in der Lage der Klägerin befindet, keine Zinsen zuzusprechen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, ABl. L 321, S. 1.

(2)  ABl. L 178, S. 1.

(3)  Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 253, S. 42.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130, S. 1.