22.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/25


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 11. März 2010 — Naftiliaki Etaireia Thasou Α.Ε./Ypourgos Emporikis Naftilias

(Rechtssache C-128/10)

2010/C 134/38

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Naftiliaki Etaireia Thasou Α.Ε.

Beklagte: Ypourgos Emporikis Naftilias

Vorlagefrage

Erlauben die Art. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — ausgelegt im Licht des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs — den Erlass nationaler Regelungen, wonach die Reeder Seeverkehrsdienstleistungen nur nach vorheriger Einholung einer behördlichen Genehmigung erbringen können, wenn a) diese Genehmigungsregelung darauf ausgerichtet ist, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in einem bestimmten Hafen gegebenen Situation die vom Reeder angemeldeten Schiffsverbindungen so durchgeführt werden können, dass die Schiffssicherheit und die Hafenordnung gewahrt sind, sowie zu prüfen, ob das Schiff, für das die Genehmigung beantragt wurde, in einem bestimmten Hafen zur vom Reeder für die Durchführung einer bestimmten Verbindung gewünschten Uhrzeit ungehindert anlegen kann, ohne dass jedoch in einer Rechtsnorm die Kriterien im Voraus festgelegt sind, auf deren Grundlage diese Fragen von der Verwaltung erörtert werden, insbesondere dann, wenn mehrere Reeder an einer Anlegemöglichkeit zum selben Zeitpunkt im selben Hafen interessiert sind; b) diese Genehmigungsregelung gleichzeitig ein Mittel darstellt, um Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, die insoweit die folgenden Merkmale haben: i) Sie betreffen unterschiedslos alle Linienverbindungen zu den Inseln, ii) die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde verfügt über ein sehr weites Ermessen bei der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen, ohne dass in einer Rechtsnorm die Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens im Voraus festgelegt sind und ohne dass der Inhalt dieser möglicherweise auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen im Voraus festgelegt ist?