19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/16


Rechtsmittel, eingelegt am 8. März 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache T-156/04, Électricité de France (EDF)/Kommission

(Rechtssache C-124/10 P)

(2010/C 161/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier, B. Stromsky und D. Grespan)

Andere Verfahrensbeteiligte: Électricité de France (EDF), Französische Republik, Iberdrola SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04), das der Kommission am 16. Dezember 2009 zugestellt wurde, für nichtig zu erklären, soweit darin

die Art. 3 und 4 der Entscheidung (C 2003/4637) der Kommission vom 16. Dezember 2003 über Beihilfemaßnahmen zugunsten der EDF und des Sektors der Strom- und Gaswirtschaft (C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003) für nichtig erklärt wurden;

die Kommission verurteilt wurde, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Électricité de France (EDF) zu tragen;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie gelten, dass das Gericht den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt verfälscht habe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe die Französische Republik nämlich nicht eine Steuerschuld in Kapital umgewandelt, sondern EDF einfach eine Beihilfe in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung gewährt. Die Rekapitalisierung von EDF als solche sei in der für nichtig erklärten Entscheidung nicht als Beihilfe angesehen worden; nur ihre steuerlichen Auswirkungen seien von der Kommission als Beihilfe eingestuft worden.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie das Verhalten der französischen Regierung im vorliegenden Fall als Auftreten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers angesehen habe.

Die Rechtsmittelführerin wendet sich erstens gegen die Beurteilung des Gerichts, nach der es für die Unterscheidung, ob der Staat als Anteilsinhaber oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handle, in erster Linie auf das vom Staat verfolgte Ziel — im vorliegenden Fall die Rekapitalisierung der EDF — und nicht auf objektive und überprüfbare Gesichtspunkte ankomme. Zum einen habe der Gerichtshof nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheide. Zum anderen sei ein auf der Absicht des Staates beruhendes Kriterium für die Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, ausgesprochen ungeeignet, da ein solches Kriterium naturgemäß subjektiv und auslegungsbedürftig sei.

Zweitens habe das Gericht seine Prüfung nicht auf einen Vergleich des Verhaltens, das ein umsichtiger, nicht über Privilegien verfügender, privater Wirtschaftsteilnehmer unter denselben Umständen an den Tag gelegt hätte, und des Verhaltens, das der französische Staat mit seinen hoheitlichen Befugnissen im vorliegenden Fall gezeigt habe, gestützt.

Drittens sei in dem angefochtenen Urteil der Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen verkannt und dadurch eine günstigere steuerliche Behandlung des Staates, einschließlich von Unternehmen, die nicht im alleinigen Eigentum des Staates stünden, ermöglicht worden.

Schließlich habe das Gericht in Bezug auf die Anwendbarkeit des Grundsatzes über umsichtige marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber die Regelungen über die Verteilung der Beweislast verkannt und ferner Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung aufgetreten seien.