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19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2010 von der Solvay SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-58/01, Solvay/Kommission
(Rechtssache C-110/10 P)
(2010/C 161/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Solvay SA (Prozessbevollmächtigte: P.-A. Foriers, R. Jafferali, F. Louis, A. Vallery, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache betreffend das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-57/01 zu verbinden; |
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das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2009 aufzuheben; |
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folglich die Klage hinsichtlich der aufgehobenen Punkte erneut zu prüfen und die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Gänze für nichtig zu erklären; |
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die Geldbuße in Höhe von 2,25 Millionen Euro für nichtig zu erklären oder andernfalls ganz wesentlich herabzusetzen, um den schweren Schaden zu ersetzen, den die Rechtsmittelführerin durch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer erlitten hat; |
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der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in fünf Teile gliedert, macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer geltend. Solvay wirft dem Gericht insbesondere vor, die Verfahrensdauer nicht global, also sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren umfassend betrachtet zu haben (erster Teil), nicht die Dauer des vor Gericht geführten Verfahrens berücksichtigt zu haben (zweiter Teil), die Ahndung der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer davon abhängig gemacht zu haben, dass sie eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte dartue, obwohl diese beiden Grundsätze voneinander unabhängig und getrennt seien (dritter Teil), entschieden zu haben, dass eine solche Beeinträchtigung hier nicht vorliege (vierter Teil), und die Tatsachen insoweit verfälscht zu haben, als es gemeint habe, die Rechtsmittelführerin habe darauf verzichtet, hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer zu beantragen (fünfter Teil), obwohl sie ausdrücklich Nichtigerklärung oder wenigstens Herabsetzung der Geldbuße aus eben diesem Grund beantragt habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in fünf Teile gliedert, macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht geltend, da es ihr den Beweis auferlegt habe, dass die bei der Kommission verloren gegangenen Aktenstücke nützlich für ihre Verteidigung hätten sein können (erster Teil). Es sei nämlich ohne jede vorläufige Prüfung der Akte nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die betreffenden Dokumente auf die von der Kommission getroffene Entscheidung Einfluss hätten haben können (zweiter und dritter Teil). Sie wirft dem Gericht außerdem vor, im angefochtenen Urteil entschieden zu haben, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass die verschwundenen Aktenstücke für ihre Verteidigung nützlich hätten sein können, und dies damit begründet habe, dass sie keinen Klagegrund vor dem Gericht geltend gemacht habe, mit dem sie die Existenz der Vereinbarung bestritten hätte, was sie auch bei fehlendem Zugang zu der Akte hätte tun können, obwohl die Rechtsmittelführerin diese Rüge bereits vor der Kommission vorgebracht habe und der Inhalt der verloren gegangenen Dokumente von niemandem mehr ermittelt werden könne (vierter Teil). Schließlich wirft sie dem Gericht vor, den verloren gegangenen Aktenstücken jegliche Bedeutung mit der Begründung abgesprochen zu haben, dass es den zugrunde liegenden Klagegrund der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der fehlenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten bereits zurückgewiesen habe, obwohl es den Inhalt der verloren gegangenen Aktenstücke nicht kenne und folglich nicht ausschließen könne, dass sie der Rechtsmittelführerin zusätzliche Argumente oder sogar völlig neue Klagegründe sowohl hinsichtlich der Begründetheit als auch der Höhe der Geldbuße oder der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens hätten liefern können (fünfter Teil).
Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung ihres Rechts auf Anhörung nach der Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt worden sei, durch das Gericht und vor Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission geltend. Mit dem angefochtenen Urteil sei das Gericht nämlich nicht umfassend auf ihre Nichtigkeitsklage eingegangen und habe sich geweigert, die Verpflichtung der Kommission anzuerkennen, das betreffende Unternehmen anzuhören, wenn in einem vorangegangenen Urteil des Gerichts eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens festgestellt worden sei, die Auswirkungen auf die vorbereitenden Maßnahmen gehabt habe.